Satzung

Förderverein Theaterschiff Batavia e.V.

§1: Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Theaterschiff Batavia e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 22880 Wedel/SH
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Pinneberg eingetragen
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2: Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung von u.a. folgenden Veranstaltungen auf dem Theaterschiff Batavia:
    · Musikveranstaltungen
    · Kabarett
    · Kindertheater und Theater
    · Freilichtkino
  3. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, die Kultur auf dem Theaterschiff Batavia zu erhalten und weiterhin zugänglich zu machen.  
  4. Besitzer des Theaterschiffes Batavia ist Hans-Werner Grabau, Holunderstraße 6, 22880 Wedel

§3: Selbstlosigkeit

  1. der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über den Antrag auf aufnähme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ende des Geschäftsjahres.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5: Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitrags-höhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6: Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • (a) der Vorstand
    • (b) Die Mitgliederversammlung

§7: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden und der/dem zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder die/den 1. Vorsitzende/n mit der/dem 2. Vorsitzende/n gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der/die 1. Vorsitzende/r wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger/innen gewählt sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Durchführung der laufenden kaufmännischen und/oder technischen Geschäfte je eine/n Mitarbeiter/in bestellen.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den 1. Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwenden sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der 1. Vorsitzende.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und von der/dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§8: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außenordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die der Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über 

    (a) Änderungen der Satzung,
    Für Satzungsänderungen ist der 3/4 Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbst vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.
    (b) Aufgaben des Vereins,
    (c) Festlegung der Beitragssätze,
    (d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    (e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    (f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
    (g) Bestätigung oder Ablehnung eines Mitgliederausschlusses durch den Vorstand,
    (h) Auflösung des Vereins.

  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an AMUKA, Gemeinnütziger Verein, 22880 Wedel, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.